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Änderung § 35 BOStrab vom 23.12.2016

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§ 35 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 35 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938

(Text alte Fassung)

§ 35 Laufwerke


(Text neue Fassung)

§ 35 Fahrwerke


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahrzeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.

(2) Die Forderung des Absatzes 1 gilt auch für die Kennwerte von Federung und Dämpfung der Fahrzeuge und des Gleises.

(3) Die sichere Spurführung muß auch bei Schäden an Federung oder Dämpfung der Fahrzeuge erhalten bleiben.