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Änderung § 47 BOStrab vom 23.12.2016
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§ 47 BOStrab a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung | § 47 BOStrab n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Beschriftungen und Sinnbilder | |
(1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein 1. auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer, 2. Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste, 3. Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen, 4. bei Betriebsfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht. (2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein 1. Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste, | |
(Text alte Fassung) 2. Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen, die für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind, | (Text neue Fassung) 2. Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen, die für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind, |
3. Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle. | |
(3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein. | (3) 1 Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. 2 Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein. |
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