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Änderung § 49 BOStrab vom 23.12.2016
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§ 49 BOStrab a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung | § 49 BOStrab n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Fahrordnung | |
(1) 1 Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges, rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. 2 Dieser Abstand muß 1. bei Fahren auf Sicht vom Fahrzeugführer bewirkt werden, 2. bei Fahren auf Zugsicherung durch Zugsicherungsanlagen nach § 22 gewährleistet sein. (2) Auf Sicht dürfen nicht fahren 1. Züge unabhängiger Bahnen, 2. Züge straßenabhängiger Bahnen a) bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h, b) in Tunneln. (3) Abweichend von Absatz 2 darf auf Sicht gefahren werden 1. bei Rangierbewegungen, 2. in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Betriebsbremsweg einsehbar ist, 3. bei Betriebsstörungen unter Beachtung von Dienstanweisungen. | |
(Text alte Fassung) (4) Auf zweigleisigen Strecken soll bei Zweirichtungsbetrieb rechts gefahren werden. | (Text neue Fassung) (4) Auf zweigleisigen Strecken mit besonderem oder unabhängigem Bahnkörper soll und auf zweigleisigen Strecken mit straßenbündigem Bahnkörper muss bei Zweirichtungsbetrieb rechts gefahren werden. |
(5) 1 Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. 2 Dies muß sichergestellt sein | |
1. bei Fahren auf Sicht durch abhängig geschaltete Fahrsignalanlagen nach § 21 Abs. 3 Nr. 2, | 1. bei Fahren auf Sicht durch Fahrsignale nach § 21 Absatz 3 Nummer 2, |
2. bei Fahren auf Zugsicherung durch Zugsicherungsanlagen nach § 22. 3 Bei vorübergehend eingleisigem Fahrbetrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden. |
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