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Änderung § 50 BOStrab vom 23.12.2016
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§ 50 BOStrab a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung | § 50 BOStrab n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Zulässige Geschwindigkeiten | |
(1) Die für das Streckennetz geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten setzt die Technische Aufsichtsbehörde fest. | |
(Text alte Fassung) (2) Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind vom Betriebsleiter nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß festzulegen. Über ständige Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit ist die Technische Aufsichtsbehörde zu unterrichten. | (Text neue Fassung) (2) 1 Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind vom Betriebsleiter nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß festzulegen. 2 Über ständige Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit ist die Technische Aufsichtsbehörde zu unterrichten. |
(3) Auf straßenbündigem Bahnkörper darf die für den übrigen Straßenverkehr jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden. (4) Folgende Geschwindigkeiten dürfen nicht überschritten werden 1. bei Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt 40 km/h, | |
2. beim Befahren gegen die Spitze von nicht formschlüssig festgelegten Weichen 15 km/h. | 2. beim Befahren von nicht verschlossenen Weichen gegen deren Spitze 15 km/h. |
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