§ 61 BOStrab a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung | § 61 BOStrab n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen. 2 Sie kann sich dabei auf Stichproben beschränken. 3 Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen. 2 Sie kann sich dabei auf Stichproben beschränken. 3 Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden. |
(2) Die Aufsicht umfaßt insbesondere Feststellungen über 1. die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung, 2. die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile, 3. die ausreichende Sicherung des durch den Bau berührten Fahrbetriebes. | |
(3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur Baustelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu gewähren. | (3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur Baustelle oder Fertigungsstelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu gewähren. |