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Änderung § 55 BOStrab vom 10.10.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 BOStrab, alle Änderungen durch Artikel 1 BOStrabÄndV am 10. Oktober 2019 und Änderungshistorie der BOStrabHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 55 BOStrab a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.10.2019 geltenden Fassung | § 55 BOStrab n.F. (neue Fassung) in der am 10.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Teilnahme am Straßenverkehr | |
(1) 1 Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. 2 Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten. | |
(Text alte Fassung) (2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein. | (Text neue Fassung) (2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein. |
(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil. |
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