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Synopse aller Änderungen der BOStrab am 16.11.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. November 2007 durch Artikel 1 der 5. PBefRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BOStrab.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BOStrab a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung | BOStrab n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Betriebsgefährdende Handlungen | |
(1) Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu beschädigen, ihre Einrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. | |
(Text alte Fassung) (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen mißbräuchlich zu betätigen sowie in Nichtraucher-Fahrgasträumen zu rauchen. | (Text neue Fassung) (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen mißbräuchlich zu betätigen. |
§ 63 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer 1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 einen Betriebsleiter oder einen Stellvertreter nicht bestellt, 2. entgegen § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, mit dem Bau von Betriebsanlagen oder sonstigen Anlagen beginnt, 3. entgegen § 62 Abs. 1 Satz 1 neue oder geänderte Betriebsanlagen oder Fahrzeuge vor ihrer Abnahme in Betrieb nimmt. Nummer 2 gilt für den anderen Träger eines Vorhabens (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) entsprechend. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Person, die nicht Betriebsbedienstete ist, entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge betritt oder sonst benutzt, | |
2. als Fahrgast entgegen § 59 Abs. 2 Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen betätigt oder in Nichtraucher-Fahrgasträumen raucht. | 2. als Fahrgast entgegen § 59 Abs. 2 Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen betätigt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5894/v152346-2007-11-16.htm