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Synopse aller Änderungen der BOStrab am 16.11.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. November 2007 durch Artikel 1 der 5. PBefRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BOStrab.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung
BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Betriebsgefährdende Handlungen


(1) Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu beschädigen, ihre Einrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen mißbräuchlich zu betätigen sowie in Nichtraucher-Fahrgasträumen zu rauchen.

(Text neue Fassung)

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen mißbräuchlich zu betätigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 63 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 einen Betriebsleiter oder einen Stellvertreter nicht bestellt,

2. entgegen § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, mit dem Bau von Betriebsanlagen oder sonstigen Anlagen beginnt,

3. entgegen § 62 Abs. 1 Satz 1 neue oder geänderte Betriebsanlagen oder Fahrzeuge vor ihrer Abnahme in Betrieb nimmt.

Nummer 2 gilt für den anderen Träger eines Vorhabens (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) entsprechend.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Person, die nicht Betriebsbedienstete ist, entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge betritt oder sonst benutzt,

vorherige Änderung

2. als Fahrgast entgegen § 59 Abs. 2 Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen betätigt oder in Nichtraucher-Fahrgasträumen raucht.



2. als Fahrgast entgegen § 59 Abs. 2 Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen betätigt.