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Änderung § 7 AdLDAV vom 01.01.2013
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§ 7 AdLDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 7 AdLDAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Verfahren der Datenübermittlung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung oder durch Übersendung von Magnetbändern. (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Die Angabe einer früheren Steuernummer im Anfragedatensatz ist kein Ablehnungsgrund; in diesem Fall wird die aktuelle Steuernummer, soweit die Vermittlungsstellen hierzu im Stande sind, mit dem Antwortdatensatz übermittelt. | (Text neue Fassung) (1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung. (2) 1 Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. 2 Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. |
(3) Die in den folgenden Vorschriften genannten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. |
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