Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 AdLDAV vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 AdLDAV, alle Änderungen durch Artikel 12 LSV-NOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der AdLDAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 AdLDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 1 AdLDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen


(Text alte Fassung)

Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt. In den Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die Datenübermittlung von den landwirtschaftlichen Alterskassen über den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) an die Vermittlungsstellen richtet sich nach den folgenden Vorschriften.

(Text neue Fassung)

Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt. In den Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich nach folgenden Vorschriften.

(heute geltende Fassung) 
 

 
Anzeige