Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 AdLDAV vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 AdLDAV und Änderungshistorie der AdLDAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 AdLDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 AdLDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 439 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anfragedatensatz


(Text alte Fassung)

Die landwirtschaftliche Alterskasse bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Gestaltung des Anfragedatensatzes.

(Text neue Fassung)

Die landwirtschaftliche Alterskasse bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Gestaltung des Anfragedatensatzes.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige