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Änderung § 4 AdLDAV vom 01.01.2013
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§ 4 AdLDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 4 AdLDAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 579, 2012 BGBl. I S. 670 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Datenabgleich | |
(Text alte Fassung) Der Datenabgleich erstreckt sich auf die Feststellung, wann und für welches Veranlagungsjahr Einkommensteuerbescheide ausgefertigt wurden. Bezeichnet der übermittelte Anfragedatensatz einen bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheid, bleiben dieser sowie zeitlich vor diesem ausgefertigte Einkommensteuerbescheide für frühere Veranlagungsjahre beim Abgleich unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Veranlagungsjahre, die im Zeitpunkt des Datenabgleichs mehr als sechs Jahre zurückliegen. | (Text neue Fassung) Der Datenabgleich erstreckt sich auf die Feststellung, wann und für welches Veranlagungsjahr Einkommensteuerbescheide ausgefertigt wurden, und auf die in diesen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, aufgeteilt nach den verschiedenen Einkunftsarten. Bezeichnet der übermittelte Anfragedatensatz einen bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheid, bleiben dieser sowie zeitlich vor diesem ausgefertigte Einkommensteuerbescheide für frühere Veranlagungsjahre beim Abgleich unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Veranlagungsjahre, die im Zeitpunkt des Datenabgleichs mehr als sechs Jahre zurückliegen. |
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