Tools:
Update via:
Änderung § 2 AdLDAV vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 LSV-NOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der AdLDAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 2 AdLDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 2 AdLDAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2 Datenübermittlung an die Kopfstelle | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
Die landwirtschaftlichen Alterskassen übermitteln der Kopfstelle für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz). Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5895/al36972-0.htm