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Änderung § 8 AdLDAV vom 01.01.2013
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§ 8 AdLDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 8 AdLDAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Übermittlung durch Datenfernübertragung | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit Datenübermittlungen durch Datenfernübertragung erfolgen, sind diese im 8-Bit-Code - DRV 8 - nach DIN 66 303 (ISO 8859-1, 1987), Code-Tabelle 1 zu erstatten. Bei der Datenübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizität der übermittelnden und der empfangenden Stelle gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. (2) Meldungen zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen und der Kopfstelle richten sich nach dem "Technischen Handbuch für die Datenübermittlung zwischen den LSV-Trägern und den Verbänden der LSV über DFÜ" in der jeweils geltenden Fassung. | (Text neue Fassung) Die Daten sind durch Datenübertragung im 8-Bit-Code - DRV 8 - nach DIN 66.303 (ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln. Bei der Datenübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizität der übermittelnden und der empfangenden Stelle gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. |
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