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Änderung § 7 AdLDAV vom 01.07.2020
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§ 7 AdLDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 7 AdLDAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Verfahren der Datenübermittlung | |
(1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. 2 Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. 3 Die Angabe einer früheren Steuernummer im Anfragedatensatz ist kein Ablehnungsgrund; in diesem Fall wird die aktuelle Steuernummer, soweit die Vermittlungsstellen hierzu im Stande sind, mit dem Antwortdatensatz übermittelt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. 2 Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. |
(3) Die in den folgenden Vorschriften genannten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. |
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