Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der AdLDAV am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 450 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AdLDAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
AdLDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | AdLDAV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 450 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Anfragedatensatz | |
(Text alte Fassung) Die Kopfstelle bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Gestaltung des Anfragedatensatzes. | (Text neue Fassung) Die Kopfstelle bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Gestaltung des Anfragedatensatzes. |
§ 10 Auswertung der übermittelten Datensätze | |
Die landwirtschaftlichen Alterskassen teilen der Kopfstelle einmal jährlich die Anzahl der Fälle mit, in denen sie erstmals durch den Datenabgleich von der Ausfertigung eines Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt haben, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vorzulegen war. Die Kopfstelle stellt dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft eine Auswertung der Mitteilungen nach Satz 1 zur Verfügung. | Die landwirtschaftlichen Alterskassen teilen der Kopfstelle einmal jährlich die Anzahl der Fälle mit, in denen sie erstmals durch den Datenabgleich von der Ausfertigung eines Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt haben, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vorzulegen war. Die Kopfstelle stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Auswertung der Mitteilungen nach Satz 1 zur Verfügung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5895/v146571-2006-11-08.htm