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§ 11 - Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1774, 3975; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 13.08.1975; FNA: 9241-23 Güterbeförderung
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Geltung ab 13.08.1975; FNA: 9241-23 Güterbeförderung
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§ 11 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes G. v. 6. Juli 2009 BGBl. I S. 1704, 3974 m.W.v. 1. Januar 2010
Frühere Fassungen von § 11 GGBefG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 06.07.2009 BGBl. I S. 1704 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 GGBefG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GGBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGBefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 491 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 28 ODV Straftaten
... Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 11 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
B. v. 28.12.2009 BGBl. I S. 3975
Berichtigung GGBefGNBBer
... durch das Wort „Wirtschaftsraum" zu ersetzen. 12. In § 11 ist das Wort „Freiheitsstraße" durch das Wort „Freiheitsstrafe" zu ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1704, 3974
Artikel 1 2. GGBefGÄndG (vom 01.01.2010)
... I S. 706) geändert worden ist, bleibt unberührt." 9. Folgender § 11 wird eingefügt: „§ 11 Strafvorschriften Mit ... 9. Folgender § 11 wird eingefügt: „§ 11 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird ...
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