§ 12 Kosten
(1) Für Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das
Verwaltungskostengesetz vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet Anwendung.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, Rahmensätze oder Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung vor. Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. Mit Ausnahme der Gebühr für die Bauartprüfung, Zulassung oder Anerkennung der Muster der Versandstücke der Klasse 7 mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1.000 Kilogramm darf sie im Einzelfall 25.000 Euro nicht übersteigen.
(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung, Untersuchung oder Überwachung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung, Untersuchung oder Überwachung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
(4) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Sonstige
Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der BinnenschifffahrtV. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher VerordnungenV. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenV. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1472, 1744
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
B. v. 28.12.2009 BGBl. I S. 3975
Berichtigung GGBefGNBBer ... durch das Wort „Freiheitsstrafe" zu ersetzen. 13. In § 12 Absatz 2 Satz 3 sind die Wörter „Muster von Versandstücken" durch die ... die Wörter „Muster der Versandstücke" zu ersetzen. 14. In § 12 Absatz 3 ist das Wort „Antragsstellers" durch das Wort „Antragstellers" zu ...
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen ... einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern." (148) In § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1704, 3974
Artikel 1 2. GGBefGÄndG (vom 01.01.2010) ... Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet." 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBG Verkehr-Gebührenverordnung (BGVGebV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 128 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 dieser zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Eingangsformel BGVGebV ... im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, - des § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. ...
Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft (See-BGKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4241; aufgehoben durch § 6 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713
Eingangsformel See-BGKostV ... mit dem Bundesministerium der Finanzen, - des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 ...
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)
V. v. 13.11.1990 BGBl. I S. 2490; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466
Eingangsformel GGKostV ... Grund - des § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. ...
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