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Änderung § 10 GGBefG vom 01.01.2010

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§ 10 GGBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 10 GGBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 140 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. einer Rechtsverordnung nach § 3, § 6, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. einer vollziehbaren Untersagung oder Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

(Text neue Fassung)

1. einer Rechtsverordnung nach

a)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c oder Nr. 4 Buchstabe c und d,

b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr.
3, 4 Buchstabe a und b, Nr. 5 bis 16 oder Nr. 17

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

1a. einer Rechtsverordnung nach
§ 6, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, oder nach § 8 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2, zuwiderhandelt,

3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

4. einer Duldungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 oder einer Übergabepflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3, zuwiderhandelt oder

5. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 6 die erforderlichen Hilfsmittel nicht stellt oder die nötige Mithilfe nicht leistet.

vorherige Änderung

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(5)
Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.

(6)
§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (BGBl. II S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II S. 65), bleibt unberührt.



(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(3)
Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch die betroffene Person im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so sind Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die in § 9a Abs. 5 genannten Stellen.

(4)
§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, bleibt unberührt.