Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7a GGBefG vom 01.01.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7a GGBefG, alle Änderungen durch Bekanntmachung UAGuaÄndG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie des GGBefG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7a GGBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 7a GGBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Anhörung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere

1. das Bundesamt für Strahlenschutz,

(Text neue Fassung)

(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere

1. das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung,

2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

3. das Bundesinstitut für Risikobewertung,

4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

5. das Robert-Koch-Institut,

6. das Umweltbundesamt,

7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und

8. das Eisenbahn-Bundesamt.

vorherige Änderung

(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.



(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.

(heute geltende Fassung)