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Änderung § 7b GGBefG vom 08.11.2006

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§ 7b GGBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7b GGBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 487 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 7b Beirat


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.

(Text neue Fassung)

(1) Beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.

(3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der

1. Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7a Abs. 1,

2. Länder,

3. Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft,

4. Gewerkschaften und

5. Wissenschaft

vorherige Änderung

angehören. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im einzelnen.



angehören. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im Einzelnen.

(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden.




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