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Änderung § 7b GGBefG vom 08.11.2006
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§ 7b GGBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7b GGBefG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 487 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7b Beirat | |
(Text alte Fassung) (1) Beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt. (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten. | (Text neue Fassung) (1) Beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt. (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten. |
(3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der 1. Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7a Abs. 1, 2. Länder, 3. Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft, 4. Gewerkschaften und 5. Wissenschaft | |
angehören. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im einzelnen. | angehören. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im Einzelnen. |
(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden. |
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