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Änderung § 7a GGBefG vom 30.07.2016

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§ 7a GGBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 7a GGBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Anhörung


(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere

(Text alte Fassung)

1. das Bundesamt für Strahlenschutz,

(Text neue Fassung)

1. das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung,

2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

3. das Bundesinstitut für Risikobewertung,

4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

5. das Robert-Koch-Institut,

6. das Umweltbundesamt,

7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und

8. das Eisenbahn-Bundesamt.

(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.



(heute geltende Fassung)