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Änderung § 7a GGBefG vom 01.01.2010
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§ 7a GGBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 7a GGBefG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch B. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1774 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7a Anhörung | |
(Text alte Fassung) (1) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere | (Text neue Fassung) (1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere |
1. das Bundesamt für Strahlenschutz, 2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 3. das Bundesinstitut für Risikobewertung, 4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 5. das Robert-Koch-Institut, 6. das Umweltbundesamt, 7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und 8. das Eisenbahn-Bundesamt. | |
(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen. | (2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen. |
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