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Änderung § 7b GGBefG vom 01.01.2010
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§ 7b GGBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 7b GGBefG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch B. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1774 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7b Beirat | |
(1) Beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt. (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten. (3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der 1. Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7a Abs. 1, 2. Länder, 3. Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft, 4. Gewerkschaften und 5. Wissenschaft | |
(Text alte Fassung) angehören. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im einzelnen. | (Text neue Fassung) angehören. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im Einzelnen. |
(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden. |
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