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Änderung § 7b GGBefG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7b GGBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7b GGBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 294 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7b Beirat


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.

(Text neue Fassung)

(1) Beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.

(3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der

1. Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7a Abs. 1,

2. Länder,

3. Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft,

4. Gewerkschaften und

5. Wissenschaft

vorherige Änderung

angehören. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im einzelnen.



angehören. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im einzelnen.

(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)