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Änderung § 12 GGBefG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 GGBefG, alle Änderungen durch Artikel 294 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des GGBefGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 GGBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 12 GGBefG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 294 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Kosten | |
(1) Für Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) findet Anwendung. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro; sie darf im Einzelfall 25.000 Euro nicht übersteigen. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro; sie darf im Einzelfall 25.000 Euro nicht übersteigen. |
(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte. (4) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5899/al3091-0.htm