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Änderung § 7a GGBefG vom 08.09.2015
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§ 7a GGBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 7a GGBefG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 487 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7a Anhörung | |
(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere 1. das Bundesamt für Strahlenschutz, 2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 3. das Bundesinstitut für Risikobewertung, 4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 5. das Robert-Koch-Institut, 6. das Umweltbundesamt, 7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und 8. das Eisenbahn-Bundesamt. | |
(Text alte Fassung) (2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen. | (Text neue Fassung) (2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen. |
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