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Änderung § 7a GGBefG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7a GGBefG, alle Änderungen durch Artikel 13 UAGuaÄndG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des GGBefGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7a GGBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 7a GGBefG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7a Anhörung | |
(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere | |
(Text alte Fassung) 1. das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, | (Text neue Fassung) 1. das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, |
2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 3. das Bundesinstitut für Risikobewertung, 4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 5. das Robert-Koch-Institut, 6. das Umweltbundesamt, 7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und 8. das Eisenbahn-Bundesamt. (2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen. |
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