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Änderung § 3 AFuV vom 01.09.2006
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§ 3 AFuV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung | § 3 AFuV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zulassung zur Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung in schriftlicher oder elektronischer Form an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) zu richten. Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. (2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung entrichtet wurde. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur (Regulierungsbehörde) zu richten. 2 Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. (2) Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. |
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