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Änderung § 3 AFuV vom 24.06.2024
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§ 3 AFuV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2024 geltenden Fassung | § 3 AFuV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zulassung zur Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung in schriftlicher oder elektronischer Form an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) zu richten. 2 Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. (2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes entrichtet wurde. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur (Regulierungsbehörde) zu richten. 2 Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. (2) Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. |
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