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Änderung § 5 AFuV vom 24.06.2024

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§ 5 AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2024 geltenden Fassung
§ 5 AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Durchführung der Prüfung


(1) 1 Die Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 besteht aus einer schriftlichen Prüfung, der unter den nach Absatz 5 festzulegenden Voraussetzungen eine mündliche Nachprüfung folgen kann. 2 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 3 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

(2) 1 Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. 2 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und soweit erforderlich auch Fertigkeiten nachgewiesen hat. 3 Bei nicht einstimmiger Bewertung des Prüfungsergebnisses entscheidet der Prüfungsvorsitzende.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Nicht bestandene Prüfungsteile können innerhalb von 24 Monaten nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. 2 Nach Ablauf dieses Zeitraums muss die Prüfung vollständig wiederholt werden. 3 Nicht bestandene Zusatzprüfungen können nur als vollständige Zusatzprüfung erneut abgelegt werden. 4 § 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Behinderten Menschen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Prüfungsdurchführung auf Wunsch die ihren besonderen Belangen entsprechenden Erleichterungen zu gewähren. 2 Die Behinderung ist mit der Antragstellung zur Prüfung in schriftlicher oder elektronischer Form nachzuweisen. 3 Über Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die Regulierungsbehörde.

(5) Einzelheiten zur Durchführung von Prüfungen werden nach Anhörung der betroffenen Kreise von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Nicht bestandene Prüfungsteile können innerhalb von 24 Monaten nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der ersten Prüfung wiederholt werden. 2 Nach Ablauf dieses Zeitraums muss die Prüfung vollständig wiederholt werden. 3 Nicht bestandene Zusatzprüfungen können nur als vollständige Zusatzprüfung erneut abgelegt werden. 4 § 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Die Prüfungen sollen räumlich und bezüglich der gestellten Aufgaben barrierefrei zugänglich sein. 2 Die Bundesnetzagentur gewährt Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen bei der Prüfungsdurchführung die ihren besonderen Belangen entsprechenden Erleichterungen. 3 Die Behinderung oder chronische Erkrankung ist mit der Antragstellung zur Prüfung nachzuweisen. 4 Über Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die Bundesnetzagentur. 5 § 4 bleibt unberührt.

(5) Einzelheiten zur Durchführung von Prüfungen werden nach Anhörung der betroffenen Kreise von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(heute geltende Fassung)