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Änderung § 1 AFuV vom 24.06.2024
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§ 1 AFuV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2024 geltenden Fassung | § 1 AFuV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
1 Diese Verordnung regelt 1. die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure, 2. die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen, 3. das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen, 4. das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen, 5. den Ausbildungsfunkbetrieb und | |
(Text alte Fassung) 6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1). | (Text neue Fassung) 6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1). |
2 Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt. |
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