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Änderung § 6 AFuV vom 24.06.2024

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§ 6 AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2024 geltenden Fassung
§ 6 AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Prüfungsausschuss


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Zur Abnahme von Prüfungen werden von der Regulierungsbehörde Prüfungsausschüsse gebildet. 2 Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.

(2) 1 Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Regulierungsbehörde bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Regulierungsbehörde sein. 2 Die Berufung erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. 3 Die Regulierungsbehörde kann die Berufung von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen. 4 Hierzu zählt insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Abnahme von Prüfungen werden von der Bundesnetzagentur Prüfungsausschüsse gebildet. 2 Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.

(2) 1 Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Bundesnetzagentur bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Bundesnetzagentur sein. 2 Die Bestellung erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. 3 Die Bundesnetzagentur kann die Bestellung von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen. 4 Hierzu zählt insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt werden kann.

(3) 1 Zum Prüfer kann bestellt werden, wer

1. volljährig und

2. Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Zeugnisklasse A oder im Besitz eines mindestens gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschlusses ist.

vorherige Änderung

2 Einzelheiten werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.



2 Einzelheiten werden durch die Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.