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Änderung § 6 AFuV vom 24.06.2024
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§ 6 AFuV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2024 geltenden Fassung | § 6 AFuV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Prüfungsausschuss | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zur Abnahme von Prüfungen werden von der Regulierungsbehörde Prüfungsausschüsse gebildet. 2 Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. (2) 1 Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Regulierungsbehörde bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Regulierungsbehörde sein. 2 Die Berufung erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. 3 Die Regulierungsbehörde kann die Berufung von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen. 4 Hierzu zählt insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zur Abnahme von Prüfungen werden von der Bundesnetzagentur Prüfungsausschüsse gebildet. 2 Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. (2) 1 Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Bundesnetzagentur bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Bundesnetzagentur sein. 2 Die Bestellung erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. 3 Die Bundesnetzagentur kann die Bestellung von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen. 4 Hierzu zählt insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt werden kann. |
(3) 1 Zum Prüfer kann bestellt werden, wer 1. volljährig und 2. Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Zeugnisklasse A oder im Besitz eines mindestens gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschlusses ist. | |
2 Einzelheiten werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. | 2 Einzelheiten werden durch die Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. |
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