Änderung § 20 AFuV vom 24.06.2024

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§ 20 AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2024 geltenden Fassung
§ 20 AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3630), sowie § 12 Abs. 3 und 4, § 16 und Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch § 10 der Verordnung vom 19. November 1996 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Bis zur Veröffentlichung der Richtwerte nach § 16 Abs. 4 dieser Verordnung gelten die in § 12 Abs. 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 284) festgelegten Richtwerte.



 



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