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Änderung § 3 AFuV vom 24.06.2024

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§ 3 AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2024 geltenden Fassung
§ 3 AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zulassung zur Prüfung


(1) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur (Regulierungsbehörde) zu richten. 2 Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(Text alte Fassung)

(2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes entrichtet wurde.

(Text neue Fassung)

(2) Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

(heute geltende Fassung) 

 
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