Tools:
Update via:
Änderung § 18 AFuV vom 15.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 AFuV und Änderungshistorie der AFuVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18 AFuV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 18 AFuV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 138 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) Für Amtshandlungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. | (Text neue Fassung) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5900/al40618-0.htm