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Änderung § 18 AFuV vom 15.08.2013

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§ 18 AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 18 AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 138 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

Für Amtshandlungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(Text neue Fassung)

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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