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Änderung § 2 LSpV vom 22.12.2011
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§ 2 LSpV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | § 2 LSpV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 66 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Entscheidung über den Antrag | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterleitung eines Antrages nach § 1 Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegen. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesanstalt prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterleitung eines Antrages nach § 1 Abs. 1 an die Europäische Kommission vorliegen. |
(2) Diese Entscheidung der Bundesanstalt nach Abschluß der Prüfung nach Absatz 1 ergeht durch schriftlichen, zu begründenden Bescheid. Der Bescheid ist dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung sind im Bundesanzeiger unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des Antrages nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu veröffentlichen; § 41 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. | |
(3) Die Weiterleitung eines Antrages, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft erfolgt über das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. | (3) Die Weiterleitung eines Antrages, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, an die Europäische Kommission erfolgt über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. |
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