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Änderung § 2 LSpV vom 08.11.2006
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§ 2 LSpV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 2 LSpV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 361 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Entscheidung über den Antrag | |
(1) Die Bundesanstalt prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterleitung eines Antrages nach § 1 Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegen. (2) Diese Entscheidung der Bundesanstalt nach Abschluß der Prüfung nach Absatz 1 ergeht durch schriftlichen, zu begründenden Bescheid. Der Bescheid ist dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung sind im Bundesanzeiger unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des Antrages nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu veröffentlichen; § 41 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Weiterleitung eines Antrages, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft erfolgt über das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. | (Text neue Fassung) (3) Die Weiterleitung eines Antrages, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft erfolgt über das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. |
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