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§ 9 - Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten (KredInstNdlG k.a.Abk.)
G. v. 29.03.1952 BGBl. I S. 217; zuletzt geändert durch § 1 G. v. 24.12.1956 BGBl. I S. 1073
Geltung ab 01.04.1952; FNA: 7629-6 Geschäftsbanken
Geltung ab 01.04.1952; FNA: 7629-6 Geschäftsbanken
§ 9
(1) Jedem Aktionär des ausgründenden Kreditinstituts stehen Anteile an dem Kapital jedes der Nachfolgeinstitute in dem Betrage zu, der seinem Anteil an dem Gesellschaftskapital des ausgründenden Kreditinstituts entspricht. Wenn der auf eine Aktie des ausgründenden Kreditinstituts entfallende Betrag an Aktien eines Nachfolgeinstituts 100 Deutsche Mark oder ein Vielfaches dieses Betrages nicht erreicht, können Aktien des Nachfolgeinstituts auf 20 oder 50 Deutsche Mark oder ein Vielfaches dieser Beträge gestellt werden, soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen notwendig ist. Aktien dieser Art, die auf Nennbeträge unter 100 Deutsche Mark lauten, können auf den Inhaber ausgestellt werden. Aktien, die nicht auf 100 Deutsche Mark oder ein Vielfaches dieses Betrages lauten, sollen spätestens bis zum 31. Dezember 1955 in Aktien, die auf 100 Deutsche Mark oder ein Vielfaches von 100 Deutsche Mark lauten, umgetauscht werden.
(2) Aktionäre, die nicht eine Aktie mit Lieferbarkeitsbescheinigung vorlegen, können die auf ihre Aktien entfallenden Gesellschaftsanteile der Nachfolgeinstitute erst beanspruchen, nachdem ihnen im Wertpapierbereinigungsverfahren von der Anmeldestelle eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto erteilt worden ist. Aktionäre des ausgründenden Kreditinstituts, die sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien während der Wertpapierbereinigung vom 9. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. S. 690) ausweisen, sind berechtigt, bereits vor Übertragung der auf sie entfallenden Gesellschaftsanteile der Nachfolgeinstitute die Mitgliedschaftsrechte in entsprechender Anwendung des angeführten Gesetzes auszuüben.
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