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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BilBuchhPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BilBuchhPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BilBuchhPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 BilBuchhPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung
... unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, kann die ...
§ 6 BilBuchhPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, ...
§ 7 BilBuchhPrV Bestehen der Prüfung
... wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile und in den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht ...
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