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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.12.2019 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Rechtspersönlichkeit von Eurojust sowie die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten (EurojustV k.a.Abk.)
V. v. 07.07.2003 BGBl. I S. 1271; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 15.07.2003; FNA: 180-49 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 15.07.2003; FNA: 180-49 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 1 Rechtspersönlichkeit von Eurojust
Die durch den Beschluss (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) errichtete Stelle besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann selbständig Verträge abschließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
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