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Artikel 2 - Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (KultgSchKonvG k.a.Abk.)
G. v. 11.04.1967 BGBl. 1967 II S. 1233, 2471; zuletzt geändert durch Artikel 154 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 21.04.1967, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 224-4 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 21.04.1967, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 224-4 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Artikel 2
(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des Bundes aus, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat übt in seinem Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnisse nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übertragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Der Bundesminister des Auswärtigen ist zuständig in allen Fällen, in denen nach der Konvention und ihren Ausführungsbestimmungen die Vertragspartei Bundesrepublik Deutschland mit auswärtigen Stellen in Verbindung tritt, sowie für die Benennungen und Ernennungen nach Kapitel I der Ausführungsbestimmungen.
(3) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat ist zuständig für
- a)
- die Ausgabe von Ausweisen und Armbinden nach Artikel 21 der Ausführungsbestimmungen für das in Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b der Konvention genannte Personal,
- b)
- die Transporte nach Kapitel III der Konvention und Kapitel III der Ausführungsbestimmungen; hierbei ist das Einvernehmen des Bundesministers der Verteidigung erforderlich.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung ist zuständig für
- a)
- alle Bestimmungen der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit sie von den Streitkräften durchzuführen sind,
- b)
- die Verbreitung des Wortlauts der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen in der Bundeswehr.
(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist zuständig für
- 1.
- die Verbreitung des Wortlauts der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen nach Artikel 25 der Konvention, soweit sie nicht nach Absatz 4 Buchstabe b erfolgt,
- 2.
- die Verpackung, Dokumentation, Einlagerung und Aufbewahrung von Sicherungsmedien an einem zentralen Bergungsort.
(6) Die Ausführung des Artikels 5 der Konvention und des Protokolls wird besonders geregelt.
Text in der Fassung des Artikels 154 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 154 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 06.08.2016 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 |
aktuell | vor 06.08.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KultgSchKonvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KultgSchKonvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Artikel 3 KGSNeuRG Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
... 2 Absatz 5 des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten ...
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