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§ 2 - Magermilchpulverabsatz-Verordnung (MMilchPulvAbsV k.a.Abk.)

V. v. 30.07.1981 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 07.08.1981; FNA: 7847-11-1-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Zuständige Stellen



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt); zuständig für die amtliche Überwachung ist jedoch

1.
die Bundesfinanzverwaltung

a)
für das Verbringen von Magermilchpulver aus einem anderen Mitgliedstaat bis zum Betrieb, der die Anreicherung mit Vitaminen oder die Verarbeitung vornimmt, im Geltungsbereich dieser Verordnung,

b)
für das Verbringen von Magermilchpulver vom Interventionslager im Geltungsbereich dieser Verordnung nach einem anderen Mitgliedstaat,

c)
für die Ausfuhr von Magermilchpulver, auch nach Anreicherung mit Vitaminen oder Verarbeitung, nach dritten Ländern,

2.
die Bundesanstalt für die Verarbeitung von Magermilchpulver und seine Lagerung zu diesem Zweck.