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§ 9 - Magermilchpulverabsatz-Verordnung (MMilchPulvAbsV k.a.Abk.)

V. v. 30.07.1981 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 07.08.1981; FNA: 7847-11-1-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den zuständigen Stellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebstätten und die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver, denaturiertem Magermilchpulver, gefärbtem Magermilchpulver und Mischfutter während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewährleisten. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständigen Stellen verlangen.

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Zitierungen von § 9 Magermilchpulverabsatz-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MMilchPulvAbsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MMilchPulvAbsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MMilchPulvAbsV Verarbeitung von Magermilchpulver aus anderen Mitgliedstaaten
... ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des Magermilchpulvers zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. ... dem Beteiligten zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Im übrigen finden die §§ 6 bis 10 und 13 dieser Verordnung sinngemäß ...