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§ 11 - Magermilchpulverabsatz-Verordnung (MMilchPulvAbsV k.a.Abk.)
V. v. 30.07.1981 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 07.08.1981; FNA: 7847-11-1-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 07.08.1981; FNA: 7847-11-1-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 11 Verarbeitung von Magermilchpulver aus anderen Mitgliedstaaten
Magermilchpulver, das von Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten verkauft und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier verarbeitet oder mit Vitaminen angereichert zu werden, wird auf Antrag des Beteiligten und Vorlage des Erlaubnisscheins unter amtliche Überwachung gestellt. Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des Magermilchpulvers zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das Magermilchpulver, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem von der Bundesanstalt bekanntgegebenen Muster in drei Stücken abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle das Magermilchpulver dem Beteiligten zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Im übrigen finden die §§ 6 bis 10 und 13 dieser Verordnung sinngemäß Anwendung.
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