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§ 13 - Magermilchpulverabsatz-Verordnung (MMilchPulvAbsV k.a.Abk.)
V. v. 30.07.1981 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 07.08.1981; FNA: 7847-11-1-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 07.08.1981; FNA: 7847-11-1-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 13 Ausfuhrabfertigung
Sollen denaturiertes oder gefärbtes Magermilchpulver oder Mischfutter, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung hergestellt worden sind, oder Magermilchpulver, auch mit Vitaminen angereichert, nach einem dritten Land ausgeführt werden, sind sie der Zollstelle, in deren Bezirk das Lager, bei Verarbeitung oder Anreicherung mit Vitaminen der Verarbeitungsbetrieb, gelegen ist, zur Ausfuhrabfertigung nach § 12 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem anzugeben ist
- 1.
- die Nummer der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1,
- 2.
- die Nummer des Abholscheins in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a,
- 3.
- das Datum und die Nummer der Bescheinigung der Bundesanstalt über die Qualität und Verpackung des Magermilchpulvers oder des mit Vitaminen angereicherten Magermilchpulvers im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b,
- 4.
- die verwendete Menge Magermilchpulver im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a sowie im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, soweit denaturiertes oder gefärbtes Magermilchpulver oder Mischfutter ausgeführt wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts G. v. 6. Juni 2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722 m.W.v. 1. September 2013
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Frühere Fassungen von § 13 Magermilchpulverabsatz-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 Magermilchpulverabsatz-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MMilchPulvAbsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MMilchPulvAbsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 MMilchPulvAbsV Verarbeitung von Magermilchpulver aus anderen Mitgliedstaaten
... zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Im übrigen finden die §§ 6 bis 10 und 13 dieser Verordnung sinngemäß ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" gestrichen. (21) In § 13 der Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch ...
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