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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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§ 5 - Feldpostverordnung 1996 (FpV 1996)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1543; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Unterstützung der Feldpost
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ziel und Zweck der personellen und materiellen Unterstützung der Feldpost der Bundeswehr durch die Deutsche Post AG ist es, die Kompatibilität der Dienstleistungen und Produkte zu gewährleisten und die Funktionsfähigkeit der Feldpost sicherzustellen.
(2) Die Deutsche Post AG hat die Feldpost dadurch personell zu unterstützen, daß sie zur Wahrnehmung postfachlicher Aufgaben geeignete Beschäftigte als Feldpostpersonal auf Verlangen zur Verfügung stellt.
(3) Die Deutsche Post AG hat die Feldpost dadurch materiell zu unterstützen, daß sie das zum Betrieb der Feldpost erforderliche postspezifische Ge- und Verbrauchsmaterial beschafft und lagert. Das postspezifische Material ist auf Verlangen vor Aufnahme der Postversorgung durch die Feldpost der Bundeswehr dieser zur Verfügung zu stellen.
Zitierungen von § 5 FpV 1996
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FpV 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FpV 1996 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FpV 1996 Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt, 2. entgegen § 5 Abs. 2 Feldpostpersonal nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 3. ... oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 postspezifisches Material nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5937/a81733.htm