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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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Dritter Abschnitt - Feldpostverordnung 1996 (FpV 1996)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1543; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Dritter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, eine dort genannte Leistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt,
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 2 Feldpostpersonal nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 postspezifisches Material nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die jeweils im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG gelten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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