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§ 1 - Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen (OFDBremAufgV k.a.Abk.)
§ 1
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
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