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§ 4 - Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)

neugefasst durch B. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 510; zuletzt geändert durch Artikel 225 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.09.1980; FNA: 7103-3 Spielgeräte
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§ 4



Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält

1.
Bezeichnung des Spieles,

2.
a)
im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Firmenbezeichnung und Sitz des Herstellers,

b)
im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Namen, Geburtsdatum und -ort sowie Wohnort des Veranstalters,

3.
Beschreibung des Spieles, des Spielablaufs und, soweit erforderlich, Abbildungen oder Übersichtszeichnungen,

4.
Spielregeln und Gewinnplan,

5.
Bezeichnung der Plätze, an denen das Spiel veranstaltet werden darf,

6.
Angabe der Geltungsdauer,

7.
etwaige Nebenbestimmungen.



 

Zitierungen von § 4 UnbBeschErtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UnbBeschErtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnbBeschErtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
... bei einer erteilten Unbedenklichkeits- bescheinigung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Nummer 5 UnbBeschErtV nach Zeitaufwand Abschnitt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... einer erteilten Unbedenklichkeits- bescheinigung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Nummer 5 UnbBeschErtV nach Zeitaufwand  ...