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Änderung § 6 UnbBeschErtV vom 15.08.2013
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§ 6 UnbBeschErtV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 6 UnbBeschErtV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundeskriminalamt erhebt für 1. die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, 2. die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, 3. die Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit er nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, 4. die Umschreibung einer erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungsortes) und 5. die Erteilung eines Abdrucks der Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 3 Abs. 2) von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen). (2) Die Gebühren für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs sind nach folgenden Stundensätzen zu bemessen: 1. für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 67 Euro 2. für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte 55 Euro 3. für sonstige Bedienstete 47 Euro. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. (3) Wird ein Antrag nach Beginn und vor Beendigung der Prüfung zurückgezogen, so werden Kosten nach Absatz 1 Nr. 1 erhoben. (4) Die Gebühr nach Absatz 2 darf den Betrag von 2.500 Euro, die Gebühr für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung den Betrag von 250 Euro nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann diese Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. (5) Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beträgt 40 Euro und für die Erteilung eines Abdrucks der Unbedenklichkeitsbescheinigung 25 Euro. (6) Daneben sind vom Antragsteller die in § 10 des Verwaltungskostengesetzes genannten Auslagen, insbesondere die Aufwendungen zu erstatten, die im Falle des § 1 Satz 3 durch die Beauftragung eines Fachinstituts entstehen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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